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Urkunden aus dem Geburtenregister


  • Geburtsurkunde Ausstellung
  • Eltern sind verpflichtet, die Geburt eines Kindes im Inland anzuzeigen, im Zuge dessen wird ein Geburtsregistereintrag erstellt und auf Wunsch daraus eine Geburtsurkunde ausgestellt
  • Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, enthält Angaben zu Vor und Familiennamen sowie im Regelfall zu den Eltern
  • Ausstellung einer Geburtsurkunde erfolgt auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters
  • zuständig: Standesamt, in dessen Bezirk die Geburt erfolgte

Leistungsbeschreibung

Für jedes in Deutschland geborene Kind muss dessen Geburt im Geburtenregister beurkundet werden. Nach dieser Registrierung können Sie zusätzlich die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen. Diese beweist die Geburt des Menschen und enthält Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Geburt sowie zum Vor- und Familiennamen. Im Regelfall enthält sie außerdem Angaben zum Geschlecht und zu den Eltern des Menschen.

Sie benötigen eine Geburtsurkunde in verschiedenen Zusammenhängen im Verlauf Ihres Lebens. Zur Verwendung im Ausland kann sie auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden. Sie können diese in vielen Ländern ohne Übersetzung verwenden.

Sie können sich eine (internationale) Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat. In Bundesländern, in denen ein zentraler Registerverbund besteht, können Sie die Geburtsurkunde auch bei jedem anderen Standesamt des dortigen Registerverbunds erhalten.

Spezielle Hinweise

Mit dieser Information möchten wir Sie auf Ihre Rechte und Pflichten hinweisen und Sie bei den jetzt notwendigen Gängen unterstützen.

Nach den derzeitigen Bestimmungen muss Ihr Kind binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angemeldet werden.

Im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung werden auch die Namensführung und eine eventuelle Vaterschaftsanerkennung mit besprochen.

Nach der Geburtsbeurkundung erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen ausgehändigt:

  • eine Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig)
  • eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
  • eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
  • eine mehrsprachige "internationale" Geburtsurkunde für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (gebührenpflichtig)
  • einen Kindergeldantrag mit einer Geburtsurkunde (gebührenfrei)
  • einen Antrag auf die Gewährung von Erziehungsgeld mit einer Geburtsurkunde (gebührenfrei)

Für den Kindergeldantrag ist die Kindergeldkasse die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Für den Erziehungsgeldantrag ist der Landkreis Osnabrück zuständig.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so wenden Sie sich gerne an das für die Geburt Ihres Kindes zuständige Standesamt.

Besonderheiten:
Alle ausländischen Urkunden sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen, die von einem allgemein vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer gefertigt wurde.

Ausnahme:
Internationale (mehrsprachige) Urkunden

Unterlagen:

Für die Geburtsbeurkundung beim Standesamt benötigen Sie folgende Unterlagen:

a) Eltern sind miteinander verheiratet:

  • Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
  • Erklärung zur Namensführung des Kindes(von beiden unterschrieben)
  • Personalausweise oder Reisepässe der Eltern und ggf. des Anzeigenden
  • Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oder sofern die Eheschließung im Ausland erfolgte die Heiratsurkunde der Eltern oder Stammbuch der Familie.

b) Mutter nicht verheiratet:

  • Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
  • Erklärung zur Namensführung des Kindes (von der Mutter unterschrieben)
  • Personalausweis oder Reisepass der Mutter und ggf. des Anzeigenden
  • Geburtsurkunde der Mutter (wenn ledig) oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches mit Auslösungsvermerk (wenn Mutter geschieden oder verwitwet) oder sofern die Eheschließung im Ausland erfolgte die Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil bzw. die Sterbeurkunde des Ehegatten

Unter anderem kann in den Fällen, in denen die Mutter nicht verheiratet ist, der Vater des Kindes die Vaterschaft zu diesem anerkennen. Hierzu ist zu empfehlen, dass der Vater und die Mutter gemeinsam beim Standesamt vorsprechen und dort eine Vaterschaftsanerkennung abgeben, zu der die Zustimmung der Mutter erforderlich ist. Dieses kann auch schon vor der Geburt des Kindes geschehen. Neben dem Personalausweis oder Reisepass ist vom Vater noch eine Geburtsurkunde (wenn ledig) oder ein Nachweis darüber, dass er verheiratet, geschieden oder verwitwet war, erforderlich.

Weitere Einzelheiten erfahren Sie beim Standesamt.

Alle Urkunden und Übersetzungen sind jeweils im Original vorzulegen.

Persönliche Beantragung

  • Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
  • Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
  • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
  • Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

Beantragung per Post

  • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
  • Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
    • Name, Vorname
    • Geburtsdatum und -ort
    • Name, Vorname der Eltern
    • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
  • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid, sofern Sie nicht bereits zuvor die Gebühren beglichen haben.

Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie die Ausstellung einer Geburtsurkunde elektronisch über einen Online-Dienst beantragen.

Standesamt, in dessen Bezirk die Geburt erfolgte

Standesamt, in dessen Bezirk die Geburt erfolgte

Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Geburtsurkunden können daher nur ausgestellt werden

  • für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht

sowie deren

  • Ehegatten,
  • Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
  • Vorfahren und Abkömmlinge (etwa Eltern oder Großeltern sowie die Kinder und Enkel),
  • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Geburtsurkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).

Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

Bei der Antragsstellung müssen Sie einreichen:

  • Ihren Personalausweis, Reisepass oder eID (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie)
  • bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin:
    • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
    • deren Personalausweis (Original oder beglaubigte Kopie beziehungsweise eID) oder
    • Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und
    • den Personalausweis, Reisepass oder eID des Vertreters oder der Vertreterin
  • für andere Personen:   gegebenenfalls einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses

Die Gebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde beträgt bis zum 31.12.2025 15 Euro, danach 20 Euro.

Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare einer Geburtsurkunde beantragt, wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen und können in anderen Bundeländern abweichen.

Gebühr: 70,00 EUR
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung der Urkunde
Gebühr: 7,50 EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Spezielle Hinweise
15,00 Euro für die erste gebührenpflichtige Urkunde und 7,50 Euro für jede weitere Urkunde

Das Standesamt führt den Geburtenregistereintrag 110 Jahre. Die Ausstellung der Geburtsurkunde ist nur innerhalb dieser Frist möglich.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht